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Betriebsbedingte Kündigung: So können Arbeitnehmer klagen

Ohne Transfergesellschaft stehen rund 11 000 Schlecker-Beschäftigte auf der Straße. Gegen die betriebsbedingte Kündigung bliebe ihnen nur noch eine Klage. Foto: Oliver Berg   Foto: dpa Ohne Transfergesellschaft stehen rund 11 000 Schlecker-Beschäftigte auf der Straße. Gegen die betriebsbedingte Kündigung bliebe ihnen nur noch eine Klage. Foto: Oliver Berg

Köln (dpa/tmn) - Alles Hoffen und Bangen hat nichts genützt: Der Plan einer Auffanglösung für Schlecker ist gescheitert. 11 000 Beschäftigte müssen nun mit einer Kündigung rechnen. Wer das nicht hinnehmen will, kann als letzte Möglichkeit vor Gericht dagegen vorgehen.

Eine Auffanglösung für 11 000 Schlecker-Beschäftigte ist endgültig gescheitert. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) sagte am Donnerstag (26. März) in Berlin: «Die Transfergesellschaft wird nicht zustande kommen.» Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) hatte zuvor angekündigt, dass Bayern nicht dabei sei. Somit müssen jetzt rund 11 000 Beschäftigte mit einer Kündigung rechnen. Wer das nicht hinnehmen will, kann klagen.

zum Thema Kündigungsschutzgesetz einsehen (pdf-Datei)

Bei Erfolg der Klage hat der Mitarbeiter den Anspruch, von Schlecker oder dem Betrieb, der Schlecker eventuell übernimmt, weiterbeschäftigt zu werden, erklärt Prof. Björn Gaul aus Köln. Außerdem bekäme der Mitarbeiter die Gehälter bezahlt, die er nach der Kündigung bekommen hätte, wenn er nicht hätte gehen müssen.

Die Transfergesellschaft hätte die Mitarbeiter bei der Suche nach einem neuen Job unterstützt. Außerdem hätten sie für sechs Monate zwischen 60 und 80 Prozent ihres Gehalts sicher gehabt. Ohne diese Übergangslösung stehen sie auf der Straße und bekommen Arbeitslosengeld.

Gegen das Kündigungsschreiben bliebe nur eine Klage. Diese müsste der Arbeitnehmer binnen drei Wochen bei Gericht einreichen, so Prof. Gaul. Würden die Kündigungsschreiben wie vom Insolvenzverwalter angekündigt am Donnerstag noch mit der Post verschickt, würde der Brief den Mitarbeitern am Freitag (30. März) zugehen. «Sie müssten dann bis zum Freitag in drei Wochen die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben», sagte Prof. Gaul.

In der Kündigungsschutzklage würden Arbeitnehmer dann argumentieren, dass die Kündigung unwirksam ist, so Prof. Gaul. Gründe für die Unwirksamkeit gibt es mehrere: Dazu zählen die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats sowie eine nicht ordentliche Durchführung der Sozialauswahl, was bedeutet, dass ein anderer Arbeitnehmer hätte gehen müssen, weil er zum Beispiel jünger ist oder weniger Unterhaltspflichten hat.

Die Kosten für eine solche Klage sind überschaubar. Sie berechnen sich nach dem Streitwert der Klage. Für den Streitwert werden drei Bruttogehälter zugrunde gelegt werden. Angenommen ein Mitarbeiter würde 1500 Euro brutto im Monat verdienen, ergäbe sich ein Streitwert von 4500 Euro (1500 Euro mal 3). In der ersten Instanz beliefen sich die Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 700 bis 1000 Euro.

Dieses Geld müssten Arbeitnehmer investieren. Es wird nicht weniger, wenn Arbeitnehmer die Klage gewinnen. Es wird allerdings auch nicht mehr, wenn sie die Klage verlieren, erklärt Prof. Gaul. Kostenlos sei das Verfahren für Mitarbeiter, die in der Gewerkschaft sind oder die eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Geht die Entscheidung in die zweite Instanz, kämen in etwa die gleichen Kosten noch einmal auf den Arbeitnehmer zu. Wenn er verliert, müsste er allerdings auch die Kosten der gegnerischen Seite tragen. Bis es zu einer Entscheidung in der ersten Instanz vor Gericht kommt, vergingen im Durchschnitt drei bis neun Monate, sagte Prof. Gaul. Geht die Klage in die zweite Instanz, dauere es mindestens noch einmal ein halbes Jahr.

 
 
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