Citynews
Freshfields-Gutachten belastet Heininger
Jens Rometsch
Der LVZ liegt ein Gutachten vor, das Wasserwerkechef Klaus Heininger kurz vor seiner Entlassung zur Verteidigung ins Feld führte. Das zehnseitige Dokument vom 26. Mai 2006 wurde im Auftrag Heiningers durch die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer erstellt. Die Kosten von 20 000 Euro übernahm später die UBS-Bank. Heininger wird durch das Gutachten aber nicht wirklich entlastet. Im Gegenteil geht daraus hervor, dass der Finanzgeschäftsführer um die Besonderheit der von ihm geplanten CDO/CDS-Geschäfte in London wusste. So schreibt Freshfields: "Da es sich bei dieser Transaktion um ein nach unserer Kenntnis erstmals in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführtes Vorhaben handelt, gibt es dazu keinerlei Literatur oder Rechtsprechung."
Zwar stellen die Gutachter im weiteren Verlauf fest, eine Befassung des Aufsichtsrates der Wasserwerke mit dem Thema sei "zumindest nicht unter allen Umständen geboten". Diese Einschätzung gelte aber nur unter etlichen Vorbedingungen. Eine wichtige Voraussetzung sei zum Beispiel, dass die CDO/CDS-Geschäfte das finanzielle Risiko verringern, welches die Wasserwerke drei Jahre zuvor bei Cross-Border-Leasing-Geschäften mit US-Investoren eingegangen waren. Auch müsste die Wahrscheinlichkeit sinken, dass überhaupt ein Schadensfall für die Wasserwerke eintritt. Beides war jedoch nicht gegeben. Wie berichtet, wusste Heininger vor den vier Geschäftsabschlüssen in London, dass durch die CDO/CDS-Geschäfte ein Totalverlust im dreistelligen Millionenbereich eintreten kann. Das Freshfields-Gutachten wies ihn obendrein ausdrücklich darauf hin, dass "die KWL im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern rechtlich verpflichtet werden", wenn er die Verträge gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen unterzeichnet.
Das Gutachten galt ausschließlich der Klärung der Frage, ob Heininger den Aufsichtsrat oder andere Gremien bei den geplanten Finanzwetten einschalten muss? Freshfields merkt hierzu an, die Zustimmung des Aufsichtsrates sei für "alle Sachen von grundsätzlicher Bedeutung" notwendig. Grundsätzliche Bedeutung habe alles, "was die Organe selbst als solches ansehen". Weshalb Heininger extra ein so teures Gutachten bestellte, statt einfach den Aufsichtsrat zu informieren, bleibt vorerst sein Geheimnis. Fakt ist, dass auch die Freshfields-Leute nicht alles genau wussten. So führen sie aus, die Beachtung der sächsischen Verwaltungsvorschrift zum Cross Border Leasing (VwV CBL) aus dem Jahr 2003 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre Anwendung nicht im Gesellschaftervertrag der Wasserwerke verankert sei. Laut VwV CBL hätte Heininger den Stadtrat zu den London-Geschäften vorab informieren müssen. In Wahrheit wurden - nach langem Widerstand - die Gesellschafterverträge aller Kommunalfirmen im März 2006 um die Beachtung der VwV CBL ergänzt. Im April fasste Leipzigs Stadtrat einen entsprechenden Beschluss. Im Mai stellte Freshfields das Gutachten fertig.
© LVZ-Online, 29.01.2010, 09:43 Uhr