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Nordens – auf die Weinregion Saale-Unstrut.Rüsselsheim (dpa/tmn) - Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden haben die Passagiere Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung. Als um drei Stunden verspätet gilt der Flug, wenn sich die geplante Ankunftszeit um diese Frist verschoben hat.
Die Fluggesellschaft darf die Ausgleichszahlung nicht kürzen, wenn sie den Flug nach einem technischen Defekt mit deutlicher Verspätung doch noch anbietet, urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 739/II [36]).
Das Unternehmen hatte argumentiert, in diesem Fall dürfe es die Ausgleichszahlung noch drei Stunden nach der tatsächlichen statt der geplanten Landung kürzen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Das sah das Gericht nicht so. Denn durch das Recht auf die Kürzung von Ausgleichszahlungen sollen Fluggesellschaften für Bemühungen belohnt werden, die über das hinausgehen, wozu sie verpflichtet sind. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Flug annulliert wird und sie die Passagiere innerhalb von maximal zwei Stunden mit einer anderen Maschine ans Ziel befördern. In dem verhandelten Fall sei das aber nicht so gewesen. Anders als bei Annullierungen ist die Fluggesellschaft bei Verspätungen gesetzlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verspätung möglichst kurz zu halten, argumentierte das Gericht.