Foto: Patrick Scek Hagi
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Nachrichtendienstliche Mittel umfassen Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen oder auch das Anwerben und Abschöpfen von Personen aus extremistischen Kreisen (V-Leute).
Die Aufgaben und Befugnisse des BfV mit Sitz in Köln sind vor allem im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG, Paragrafen 3,4,8 und 9) festgelegt. Das BfV muss demnach bei „Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" gerichtet sind, tätig werden und dazu „Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen" sammeln und auswerten.
Das schließt laut BVerfSchG auch die Beobachtung von Personenzusammenschlüssen wie Parteien ein. Wenn der Bundesverfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel anwenden will, muss er bei jedem Einzelfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit berücksichtigen. Für die generelle Liste der nachrichtendienstlichen Mittel benötigt er die Zustimmung des Bundesinnenministeriums, das wiederum das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichten muss.
Die Beobachtung von Linke-Politikern durch den Verfassungsschutz ist seit Jahren umstritten. Das BfV sammelt öffentlich zugängliche Informationen. Laut BVerSchG soll die „Erforschung des Sachverhalts" auf eine für den Betroffenen möglichst wenig beeinträchtigende Weise erfolgen, also verhältnismäßig sein.
Im Falle der Linken ist diese Form der Beobachtung rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21. Juli 2010 klargestellt. Anlass für das Urteil war eine Klage des Thüringer Linke-Fraktionschefs Bodo Ramelow. Laut BVG dürfen öffentliche Daten über ihn und die Linkspartei erhoben werden. Begründung: In der Partei gebe es Gruppierungen, die im Verdacht stehen, verfassungsfeindlich zu sein.
Das BfV hat ausdrücklich keine polizeilichen Befugnisse. Die Behörde wird kontrolliert von Innenminister, Parlament und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.