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Videoportale: Vorsicht bei Clips mit geschützter Musik

Internetnutzer sollten urheberrechtlich geschützte Musik nicht auf Videoportale wie YouTube, MyVideo oder Clipfish hochladen. (Foto: Marcus Brandt)   Foto: dpa Internetnutzer sollten urheberrechtlich geschützte Musik nicht auf Videoportale wie YouTube, MyVideo oder Clipfish hochladen. (Foto: Marcus Brandt)

Köln (dpa/tmn) - Gema und YouTube streiten sich vor Gericht um Musikvideos: Die Gema will dem Online-Portal untersagen, bestimmte Clips anzubieten. Was viele Nutzer nicht wissen: Mit eigenen, musikalisch unterlegten Videos begeben sie sich oft selbst auf dünnes Eis.

Internetnutzer sollten urheberrechtlich geschützte Musik nicht auf Videoportale wie YouTube, MyVideo oder Clipfish hochladen. «Ich darf im Netz grundsätzlich nur Videos veröffentlichen, die ich selbst gedreht habe oder an denen ich die Rechte besitze», sagt der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke. Außerdem darf auch in selbstgedrehten Clips keine Musik aus fremden Quellen laufen: Wer seine Urlaubsvideos mit Songs bekannter Künstler unterlegt, verletzt damit deren Rechte.

zum Thema DownloadHelper

Auch Ausschnitte oder Teile von Songs dürfen in Internetvideos nicht zu hören sein - die Handyaufnahme vom Karaokeauftritt ist also tabu. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Song später hinzugefügt wurde oder schon bei der Aufnahme zu hören war, weil ein Video zum Beispiel in der Disco aufgenommen wurde. «Da gibt es zahlreiche Grenzfälle, zwischen denen man nur schwer abwägen kann», sagt Solmecke. Auch das Nachspielen oder -singen eines Songs im Video gelte als Rechtsbruch, warnt der Anwalt: «Damit verletze ich zwar nicht mehr die Rechte des Künstlers, aber die des Komponisten.»

Neben Musik dürfen auch Filme oder Folgen von Fernsehserien nicht auf Videoportalen veröffentlicht werden. Das gilt auch für TV-Sendungen. «Viele Leute denken, dass sie alles hochladen dürfen, was im Fernsehen schon gelaufen ist», erklärt Solmecke. «Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.»

Portale wie YouTube sperren Videos mit geschützten Inhalten bei Entdeckung, bestimmte Stücke erkennt die Software der Seiten sogar schon während des Uploads. Darüber hinaus droht den Hochladern weitere Strafe, sagt Solmecke: «Neben einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung können die Rechteinhaber auch auf Schadenersatz klagen. Wir wissen aus vergleichbaren Filesharing-Prozessen, dass der je nach Song bei 15 bis 300 Euro liegen kann.« Theoretisch seien aber auch viel höhere Summen denkbar.

Weit weniger riskant ist dagegen der Download von Musik von Videoseiten. Das geht zum Beispiel mit Browser-Add-ons wie dem DownloadHelper. Nach Solmeckes Einschätzung ist das erlaubt: «Das Herunterladen von Musik ist nur dann verboten, wenn sie aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt.» Das sei zum Beispiel bei YouTube nicht der Fall: Da die Seite geschützte Musik sperrt, dürften Nutzer davon ausgehen, dass alle noch vorhandenen Videos rechtlich unbedenklich sind. Zudem veröffentlichen viele Künstler ihre Musik auf solchen Portalen auch selbst, zum Beispiel auf einem eigenen YouTube-Kanal.

 
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