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Die Urteilsbegründung für die Linke-Beobachtung
dpa
Leipzig. Der Verfassungsschutz darf den Linken-Abgeordneten Bodo Ramelow beobachten - das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. In der Begründung verweisen die Richter besonders auf Ramelows führende Funktion in der Linkspartei. Die Nachrichtenagentur dpa dokumentiert die Entscheidung in Auszügen (AZ:
BVerwG 6 C 22.09 - Urteil vom 21. Juli 2010):
„(...) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei Die Linke sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei Die Linke vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.
Auf die Revision des beklagten BfV hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei Die Linke vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und Die Linke rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das BfV im Wege der offenen Beobachtung.
Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. (...)
Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen. Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat.
Demgegenüber spricht für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei Die Linke ist.“
© LVZ-Online, 21.07.2010, 18:16 Uhr