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Schwarzfahrer „erschleichen“ sich Millionen

zum Thema „Ich fahre schwarz“-Shirt schützt nicht vor Strafe
Hamburg. Etwa drei von 100 Insassen in Bussen und Bahnen fahren in Deutschland ohne Ticket. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) schätzt den dadurch bundesweit entstehenden Schaden auf jährlich bis zu 300 Millionen Euro. Allein in Berlin und Hamburg erreicht der Verlust nach Angaben der dortigen Verkehrsverbünde BVG und HVV jeweils 20 Millionen Euro im Jahr.

Wer schwarz fährt, macht sich strafbar und muss sich möglicherweise wegen „Beförderungserschleichung“ vor Gericht verantworten. Paragraf 265a Strafgesetzbuch legt fest: „Wer (...) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.“ Wer zum Beispiel das Datum einer abgelaufenen Fahrkarte fälscht oder sein Ticket am Farbkopierer selbst druckt, kann sogar wegen Urkundenfälschung oder Betrugs belangt werden.

Neben der Strafe wird von allen erwischten Schwarzfahrern zusätzlich ein sogenanntes erhöhtes Beförderungsentgelt kassiert. Bundesweit sind das 40 Euro. Der VDV fordert für eine wirksame Abschreckung eine Erhöhung auf 60 Euro beim ersten Fall und 120 Euro für Wiederholungstäter.

Früher konnte man beliebig oft schwarz fahren, ohne vor Gericht zu landen, wenn man bei jeder Kontrolle das Strafgeld zahlte. Inzwischen sind die meisten Verkehrsunternehmen dazu übergegangen, bei jedem Fahrgast ohne Karte durch Kontrolleure die Personalien aufzunehmen. Bei einem Strafantrag im Wiederholungsfall ist darum jede „Leistungserschleichung“ des Schwarzfahrers aktenkundig.

Die Deutsche Bahn AG stellt in der Regel Strafantrag, wenn ein Schwarzfahrer dreimal innerhalb von drei Monaten erwischt worden ist. Dann gibt es allerdings - rückwirkend für jede Schwarzfahrt - gleich drei Strafanträge auf einmal.
 
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