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Für höheres Elterngeld Wechsel der Steuerklasse prüfen

Das Elterngeld soll den finanziellen Einbruch nach der Geburt des Kindes abfedern. Maximal 67 Prozent des Nettoeinkommens bekommen Erwerbstätige. Foto: Waltraud Grubitzsch   Foto: dpa Das Elterngeld soll den finanziellen Einbruch nach der Geburt des Kindes abfedern. Maximal 67 Prozent des Nettoeinkommens bekommen Erwerbstätige. Foto: Waltraud Grubitzsch

Berlin (dpa/tmn) - Auf das Nettogehalt kommt es an: Damit das Elterngeld möglichst hoch ausfällt, sollten werdende Eltern sich Gedanken machen, welcher Partner in welcher Steuerklasse ist. Auch Freibeträge spielen eine Rolle.

Werdende Eltern sollten sich überlegen, wer die meiste Zeit zu Hause bleibt und sich um das Kind kümmert. Der Grund: «Die Höhe des Elterngeld orientiert sich am Nettogehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes», erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Daher sei es möglicherweise sinnvoll, die Steuerklasse zu wechseln, um weniger Lohnsteuerabzüge zu haben und so das Elterngeld zu erhöhen. Eine andere Möglichkeit sei es, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

zum Thema Broschüre des Familienministeriums

Das Bundessozialgericht entschied am Donnerstag (5.4.), dass steuerfreie Zuschläge aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten nicht in die Berechnung des Elterngelds einfließen (Aktenzeichen: B 10 EG 3/11 R). Ein Vater hatte geklagt, weil seine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht berücksichtigt worden waren. Das Sozialgericht Marburg und das Landessozialgericht in Darmstadt hatten dem Mann zunächst recht gegeben. Die Kasseler Richter hoben diese Urteile auf.

Das Elterngeld betrage grundsätzlich maximal 67 Prozent und mindestens 65 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, erläutert Käding. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte werden nicht berücksichtigt. Weitere Informationen gibt es in einer Broschüre des Familienministeriums.

Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben, sollten überlegen, ob sie die Steuerklassen wechseln. «Derjenige, der zu Hause bleibt, sollte vor der Geburt die Steuerklasse III wählen», rät Käding. Denn hierbei sei der Lohnsteuerabzug geringer als bei der Steuerklasse V. Damit ein Lohnsteuerklassentausch die maximale Wirkung entfalten kann, sollte er möglichst lange vor der Geburt des Kindes vollzogen werden. «Je kurzfristiger der Wechsel erfolgt, umso geringer wirkt sich er sich auf die Höhe des Elterngeldes aus.»

Eine andere Möglichkeit sei es, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. «Auch Freibeträge sorgen für einen Anstieg des Nettoeinkommens», erklärt Käding. Freibeträge können grundsätzlich für voraussichtlich entstehende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden, aber auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen.

 
 
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