Eilenburg. Nach der ersten Enthüllung von sexuellem Missbrauch im ehemaligen Ernst-Schneller-Kinderheim in Eilenburg melden sich weitere Betroffene bei der Kreiszeitung. Bei der Polizei gingen noch keine Anzeigen ein.
„Misshandlungen haben stattgefunden. Aber sexueller Missbrauch: nein. Ich kann mir das nicht vorstellen. Wir waren 18 Jungen. Immer zusammen. Da hätte man doch etwas mitbekommen. Von den Umkleideräumen im Keller. Das waren ungefähr für Meter und es war kalt“, so erinnerte sich Dirk Gregor aus Leipzig gestern am Telefon der Kreiszeitung. „Es gab Lehrer, die uns hemmungslos verdroschen haben. Oder es wurde toleriert, dass uns aus der sechsten die aus der zehnten Klasse verprügelten“, berichtet der heute 44-Jährige.
Es gab auch Lehrer und Erzieher, die versucht haben, normal mit uns umzugehen. „Und uns etwas zu geben, was wir bei den anderen nicht bekommen haben: Sie respektierten uns. Bei anderen gab es einen Schlüsselbund ins Gesicht. Und der war dort ungefähr ein Kilo schwer.“ Er sei auf Betreiben seiner Stiefmutter im Eilenburger Heim gelandet, die mit dem Jungen nicht klar kam, der vorher auch schon von den Großeltern – bei ihnen lebte er zuvor – misshandelt wurde. Besser sei es im Eilenburger Heimen nicht geworden. „Das prägt fürs ganze Leben. Das ist das Schlimmste, was man jemanden antun kann.“ Er sei nie richtig auf die Beine gekommen. „Es hat mich die ganze Zeit belastet“, erklärt er warum er sich gerade jetzt meldet. Ihm sei wichtig: „Was wahr ist, muss wahr bleiben.“
Ebenfalls aus Leipzig meldete sich Brigitte Schneider. Sie habe schon lange für die Rechte derjenigen gekämpft, die in DDR-Heimen misshandelt wurden. „Ich bin froh, dass das jetzt hochkommt.“ Schwere Vorwürfe erhebt Claudia Idyiaagan-Bohse, ebenfalls aus Leipzig. Sie habe in der Region Leipzig bereits in den frühen 90er-Jahren viele Fälle zur Anzeige gebracht. Sie seien aber alle niedergeschlagen worden.Cornelia Schilde ist heute 42 Jahre alt und lebt in Kamenz. 1982 und 1983 war sie in Eilenburg untergebracht. „Wir wurden nachts rausgeholt und mussten strammstehen. Das sollten Erziehungsmaßnahmen sein.“ Als sie einmal mit drei weiteren abgehauen war, musste sie mehrere Tage mit blauen Sachen rumlaufen. „Das war wie Sträflingskleidung. Jeder wusste, die haben irgendwas gemacht.“ Viele der Repreassalien seien wieder „hochgekommen“, als sie vor einiger Zeit ihre Heimakte beim Jugendamt einsehen kann. „Aber wie sollen wir denn all das beweisen, was uns angetan wurde?“René Zander hat in Dortmund von den Vorwürfen erfahren. „Ich war von 1980 bis 1982 dort. Von sexuellen Übergriffen ist mir nichts bekannt. Allerdings wurden fast alle körperlich und psychisch misshandelt. Es gab Anweisungen fast aller Erzieher zur Gruppenerziehung in Form von Schlägen.“ Es gäbe vieles, was damals alles geschehen war. „Und es ist noch vieles im Dunkeln“, so der 44-Jährige.
Die Strafbarkeit der nunmehr bekannt gewordenen mutmaßlichen Missbrauchs- beziehungsweise Misshandlungsfälle von Kindern in den Zeiträumen 1967 bis 1969 beziehungsweise 1970 bis 1980 richtet sich nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrecht der DDR. Für die Frage der möglichen Verjährung der jetzt behaupteten Straftaten ist neben dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt auch der konkrete Tatvorwurf entscheidend. Das sagte Ricardo Schulz, Sprecher der Staatswanwaltschaft Leipzig auf Anfrage der Kreiszeitung.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern (Kind ist, wer zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt ist) wurde nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Verjährungsfrist für derartige Taten betrug gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR acht Jahre. „Ein Missbrauchsfall aus dem Jahr 1980 wäre damit nach Ablauf von acht Jahren je nach Tatzeitpunkt im Jahr 1980 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1988 verjährt“, so Schulz. Die Verjährungsvorschriften des StGB der BRD einschließlich möglicher Übergangsvorschriften nach dem Einigungsvertrag finden auf nach DDR-Recht am 3. Oktober 1990 bereits verjährte DDR-Alttaten keine Anwendung mehr.
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (14 bis 16 Jahre) und vorsätzliche Körperverletzungdelikte hatten nach dem DDR-StGB einen noch geringeren Strafrahmen und damit auch eine noch kürzere Verjährungsfrist. „Derartige Taten wären auf jeden Fall bereits vor dem 3. Oktober 1990 nach DDR-Recht verjährt“, so Schulz weiter.
Anhaltspunkte dafür, dass Sachverhalte geschildert werden, die den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach dem StGB-DDR erfüllen, sind bisher nicht ersichtlich. Selbst in diesen Fällen mit einer entsprechend längeren Verjährungsfrist und der möglicherweise zur Anwendung kommenden vereinigungs-bedingten Übergangsregelungen und der Vorschriften des StGB der Bundesrepublik Deutschland dürften alle bisher aus den Medien bekannten Vorgänge das Ernst-Schneller-Heim in den Jahren 1967-1980 betreffend der Verfolgungsverjährung unterliegen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig sehe aufgrund des Ergebnis der bisherigen Prüfungen und der daraus ersichtlichen fehlenden Anhaltspunkte für eine (noch) verfolgbare Straftat keine Veranlassung von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einzuleiten.